nd-aktuell.de / 11.05.2011 / Ratgeber / Seite 3

Tariflohn für rechtswidrigen Ein-Euro-Job

BSG-Urteil

Ist die Arbeit von Ein-Euro-Jobbern rechtswidrig, können sie Anspruch auf eine branchenübliche Tarifentlohnung haben. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem Urteil vom 13. April 2011 (Az. B 14 AS 98/10 R) entschieden.

Das Gericht sprach damit einem Langzeitarbeitslosen aus Mannheim für seine Tätigkeit als Ein-Euro-Jobber weitere 149,28 Euro zu. Die gesetzlichen Vorschriften legen fest, dass Ein-Euro-Jobs nur »zusätzliche« Arbeiten umfassen und nicht andere, reguläre Arbeitsplätze ersetzen dürfen. Ein-Euro-Jobs stellen zudem kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts dar.

Im konkreten Fall wurde dem Kläger, einem Langzeitarbeitslosen aus Mannheim, vom Jobcenter erst ein Ein-Euro-Job als Bürokraft angeboten. Der Hartz-IV-Bezieher hielt die Tätigkeit für rechtswidrig, da er mit dieser Tätigkeit anderen Arbeitnehmern die Arbeit wegnehme. Daraufhin verpflichtete das Jobcenter ihn, im April und Mai im Rahmen eines Ein-Euro-Jobs als

Umzugshelfer zu arbeiten. Der Arbeitslose verweigerte sich zwar nicht der Tätigkeit, legte aber gegen den Bescheid des Jobcenters Widerspruch ein. Auch bei dieser Tätigkeit handele es sich nicht um eine »zusätzliche« Beschäftigung. Das Jobcenter zog daraufhin den Bescheid nachträglich wieder zurück. Der Hartz-IV-Bezieher argumentierte, dass auch mit der Rücknahme des Bescheides sein Ein-Euro-Job rechtswidrig geworden sei. Er müsse daher für seine bereits erbrachte Arbeit den üblichen Tariflohn erhalten.

Das Bundessozialgericht in Kassel stellte klar, dass der Ein-Euro-Job rechtswidrig gewesen sei. Es sei nicht klar gewesen, dass die Tätigkeiten »zusätzlich« erbracht worden sind. Es bestehe daher ein »öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch«.

Der Arbeitslose habe für die einige Wochen dauernde Arbeit im Prinzip Anspruch auf die übliche Entlohnung als Umzugshelfer, insgesamt 697,60 Euro. Da der Kläger in den zwei strittigen Monaten weiterhin sein Arbeitslosengeld II sowie Unterkunftskosten in Höhe von insgesamt 1231,36 Euro erhalten hat, müsse der Anspruch aus dem rechtswidrigen Ein-Euro-Job aufgerechnet werden. Letztlich könne der Kläger einen Freibetrag in Höhe von 149,28 Euro aus seiner Tätigkeit behalten. epd