Die Eltern eines im Landkreis Aschaffenburg wohnenden Schülers wollten, dass ihnen der Landkreis die Beförderungskosten für ihren Sohn nach Hessen bezahlt. Der Schüler darf in Bayern kein Gymnasium besuchen, weil er nicht den erforderlichen Notendurchschnitt hat.
Nach Auffassung des Gerichts spielt es in diesem Fall keine Rolle, ob die hessische Schule auch die nächstgelegene ist. Vielmehr komme es bei dem unterfränkischen Schüler darauf an, dass keine Beförderungspflicht zu einem Gymnasium bestehe – mangels Aufnahmevoraussetzung. Die Revision gegen die Entscheidung vom 13. April wurde nicht zugelassen.
Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. April 2011, Az. 7 B 10.1423
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/197819.kosten-nicht-zwingend-erstattet.html