nd-aktuell.de / 18.05.2011 / Ratgeber / Seite 6

Mit Zuwendungen zu Lebzeiten steuerliche Vorteile nutzen

Wer soll mich beerben?

Wer soll mich beerben? Diese Frage stellen sich viele Erblasser. Will man sicherstellen, dass Vermögen und Immobilien bei denen landen, für die sie schließlich gedacht sind, sollte man sich frühzeitig mit der Regelung des Nachlasses auseinandersetzen. Dabei sind lebzeitige Zuwendungen eine Möglichkeit, sein Vermögen zu Lebzeiten auf Angehörige zu übertragen, wie die Notarkammer Berlin informiert.

Eine rechtzeitige Vermögensübertragung auf Kinder und Enkelkinder ist vor allem auch aus steuerlicher Sicht von Vorteil. Alle zehn Jahre können Steuerfreibeträge von 400 000 Euro bei Kindern und 200 000 Euro bei Enkeln ausgenutzt werden. Wichtig ist, dass man die Bewertungsvorschriften insbesondere für Grundstücke und Betriebsvermögen berücksichtigt, um Steuernachteile zu vermeiden.

Wollen die Übergeber zwischen mehreren Kindern eine gerechte Vermögensverteilung erreichen, sollten alle Geschwister an der Beurkundung beteiligt werden. Dadurch kann ausgeschlossen werden, dass später Ausgleichs- oder Anrechnungsansprüche der Geschwister untereinander gestellt werden können. Auch scheiden Pflichtteilsergänzungsansprüche aus, falls die übertragenen Werte nicht exakt übereinstimmen.

Wer sich für eine lebzeitige Zuwendung an seine Kinder oder Enkelkinder entscheidet, sollte sich absichern. Soll eine Immobilie übergeben werden, so sollte auf jeden Fall ein lebenslanges Wohnrecht (Nießbrauch) vereinbart werden. Die Nießbrauchsrechte können vom Immobilienwert abgezogen werden, was steuerliche Vorteile bringt.

Wer ganz sicher gehen will, sollte eine Rückfallklausel vereinbaren. Dann fällt die Immobilie bei Insolvenz oder Tod des Beschenkten wieder an den Schenker zurück. Dieses Rückübertragungsrecht kann mit einer Vormerkung im Grundbuch abgesichert werden, so dass der Schenker dagegen gesichert ist, dass das Grundstück nicht ohne seinen Willen veräußert oder beliehen wird. Auch Pflegeverpflichtungen oder andere Gegenleistungen können im Schenkungsvertrag aufgenommen werden.