nd-aktuell.de / 01.06.2011 / Ratgeber / Seite 4

Vermieter informieren

Mangelanzeige

Wenn ein Mangel an der Mietsache auftritt, muss der Vermieter »unverzüglich« informiert werden (§ 536c BGB).

Wie wichtig das für den Mieter ist, geht aus einem Gerichtsstreit hervor, in dem auch die Gerichte unterschiedlicher Meinung waren. Ein Mieter minderte die Miete, weil in der Wohnung Schimmelpilz aufgetreten war. Zur Mietminderung sind Mieter auch berechtigt, wenn sie nicht die Urheber des Schadens sind.

In diesem Fall hatte der Mieter aber zuvor nicht den Vermieter informiert. Dieser kann nichts unternehmen, wenn er den Mangel nicht kennt. Er kündigte den Mietern wegen des inzwischen aufgelaufenen Mietrückstands. Der Streit kam vor das Amtsgericht. Das stellte sich auf die Seite des Vermieters und verurteilte den Mieter zur Räumung der Wohnung. Daraufhin legte der Mieter Berufung beim Landgericht ein. Das wies die Räumungsklage ab.

Nun wandte sich der Vermieter an den Bundesgerichtshof und hatte Erfolg. Der BGH hob das Landgerichtsurteil auf und stellte dabei klar, dass dem Mieter kein Zurückbehaltungsrecht zustehe, »solange der Vermieter nicht über den Mangel informiert worden ist«. Die Kündigung wegen des Zahlungsrückstands sei deshalb berechtigt.

BGH-Urteil vom 3. November 2010, Az. VIII ZR 330/09