Grillen

Wohneigentum

  • Lesedauer: 1 Min.

In Wohnungseigentumsanlagen dürfen Eigentümer nicht ohne Weiteres grillen. Das kann eingeschränkt, verboten, zeitlich oder örtlich begrenzt werden. Der Eigentümer darf nur am äußersten Ende des Gartens, 25 Meter vom Haus entfernt und höchstens fünfmal im Jahr grillen.

Bay OLG, Az. G 2 ZBR 6/99

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