Parken mit dem Auto auf dem Radfahrweg

Verkehrsrechtsfälle

  • Lesedauer: 3 Min.

Ragt ein geparktes Auto zum beträchtlichen Teil in einen benutzungspflichtigen Radfahrweg hinein, darf es ohne viel Federlesen abgeschleppt werden. Die dem Fahrzeughalter teuer kommende Zwangsmaßnahme ist insbesondere dann immer verhältnismäßig, wenn in der Nähe etwa eine Großveranstaltung stattfindet und mit erhöhtem Verkehrsaufkommen zu rechnen ist. Wird die Gesamtbreite des Radwegs auf mehr als einem Drittel blockiert, ist das Abschleppen auch in verkehrsarmen Zeiten angemessen, so das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Az. 5 A 954/10).

Die gesetzlichen Bestimmungen sehen das Abschleppen eines verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs im Fall einer Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern ausdrücklich vor. Dafür reicht das Hineinragen des geparkten Autos in den Radweg bereits aus – allerdings erst ab einer gewissen Größe des Grades der Behinderung.

Entscheidend ist, ob das falsch abgestellte Fahrzeug in der konkreten Situation ein deutliches Hindernis darstellt – auch im Hinblick auf die aktuelle Verkehrsdichte und die allgemeine Verkehrsbedeutung des Radwegs. Radfahrer müssen grundsätzlich nicht damit rechnen, dass ihr Radfahrweg blockiert ist und sei das auch nur teilweise. Das gilt insbesondere dann, wenn es sich um einen benutzungspflichtigen Radfahrweg handelt.

Autofahrer haftet nicht für die Folgen einer Wasserfontäne

Bespritzt ein Autofahrer die Fußgänger am Straßenrand beim Durchfahren eine Pfütze auf der Fahrbahn, muss er doch nicht für die Reinigung der Kleidung der Besudelten aufkommen. Zumindest ist ihm nicht der prinzipielle Vorwurf zu machen, angesichts der Wasserlache zu schnell gefahren zu sein. Das hat jetzt das Landgericht Itzehoe entschieden und damit die Rechtskräftigkeit eines entsprechenden Urteils bestätigt (Az. 1 S 186/10).

Im verhandelten Fall waren nach dem Tauwetter auf den Straßen des Nordsee-Heilbades Büsum überall Wasserlachen entstanden. Als ein Pkw einen solchen »riesigen Teich« – so die Aussage der Betroffenen vor Gericht – durchfuhr, ging eine regelrechte Wasserfontäne auf das Fußgängerpaar am Rande der Straße nieder und beschmutzte sie von oben bis unten. Für die Reinigung der Kleidung verlangten sie nun 39,60 Euro von dem Autofahrer. Schließlich hätte er die – so wortwörtliche – Sauerei problemlos abwenden können, wenn er im Schritttempo unterwegs gewesen wäre.

Ein Ansinnen, das die Richter allerdings zurückwiesen. Ein Pkw-Fahrer sei keineswegs verpflichtet, Wasserlachen auf der Fahrbahn stets nur im Schritttempo zu durchfahren. Bei Regen müssten sonst gegebenenfalls ganze Ortschaften in Schrittgeschwindigkeit durchfahren werden, um eine mögliche Beeinträchtigung der Fußgänger auszuschließen, was den Straßenverkehr unzumutbar beeinträchtigen würde.

Man solle nur an die zusätzliche Unfallgefahr denken, die durch das ständige Abbremsen und Wiederanfahren für den nachfolgenden Verkehr entstehen würde. Fußgänger dagegen, die beim Flanieren damit rechnen müssten, bespritzt zu werden, könnten ja auf geeignete Allwetterkleidung zurückgreifen, argumentierte das Gericht in der Urteilsbegründung.

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