Historisch

Steuern

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Die Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn ein historisches Gebäude nur für die Dauer von 35 Jahren angemietet wurde. So hat es das Finanzgericht Hamburg (Az. 6 K 150/07)laut LBS entschieden.

Bei einem eigenen Gebäude sei es erforderlich, dass der Steuerpflichtige »zivilrechtlicher oder doch wirtschaftlicher Eigentümer« sei. Beides sei in dem entschiedenen Fall nicht gegeben, man habe es mit einem Nutzungsberechtigten zu tun. Erst bei einem Nutzungsrecht von mindestens 50 Jahren könne man auch einen Mieter als den wirtschaftlichen Eigentümer sehen.

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