nd-aktuell.de / 22.06.2011 / Ratgeber / Seite 4

Urteile in Kürze

Betriebskosten

Betriebskostenabrechnung
Eine Mietvertragsklausel, nach der eine Betriebskostenabrechnung als genehmigt gilt, wenn Einwendungen nicht binnen sechs Wochen erhoben werden, ist unwirksam.
Kammergericht in Berlin vom 8. Oktober 2001, Az. 8 U 6267/00

Rechnungseinsicht
Grundsätzlich können Mieter die Richtigkeit einer den formellen Anforderungen entsprechenden Betriebskostenabrechnung nur bestreiten, wenn sie bei der Einsicht in die ihr zugrundeliegenden Rechnungen Fehler festgestellt haben. Die Einsichtnahme ist grundsätzlich in den Geschäftsräumen des Vermieters oder seiner Hausverwaltung vorzunehmen. Ein Anspruch auf Rechnungskopien steht dem Mieter nur zu, wenn er sich bereit erklärt, die Kosten dafür zu tragen.
LG Berlin vom 18. November 2002, Az. 67 S 147/02

Fotografierte Kopien
Dem Mieter ist es im Rahmen der Belegeinsicht zur Betriebskostenabrechnung gestattet, die Belege abzufotografieren. Denn insoweit nutzt der Mieter, dem Anfertigen von Notizen oder Abschriften vergleichbar, die heutzutage allgemein üblichen technischen Einrichtungen zur Vervielfältigung, zu denen auch (Hand)- Scanner nebst Laptop und Kopierer gehören.
Amtsgericht München vom 21. September 2009, Az. 412 C 34593/08

Vermieterwechsel
Beim Vermieterwechsel muss der ehemalige Vermieter über die Betriebskosten für solche Zeiträume abrechnen, für die er Vorauszahlungsbeträge erhalten hat. Dies gilt auch dann, wenn die Eigentumsumschreibung im laufenden Abrechnungsjahr erfolgt und der Mieter noch vor der Umschreibung auszieht.
BGH vom 4. April 2007, Az, VIII ZR 219/06

Wirtschaftlichkeitsgebot
Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit bezeichnet die vertragliche Nebenpflicht des Vermieters, bei Maßnahmen und Entscheidungen, die Einfluss auf die Höhe der von den Mietern zu tragenden Betriebskosten haben, auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis Rücksicht zu nehmen.

BGH vom 28. Dezember 2007, Az. VIII ZR 243/06