nd-aktuell.de / 22.06.2011 / Ratgeber / Seite 4

Feuchtigkeit in der Wand

Mangel

Wenn sich in der Wohnung plötzlich Feuchtigkeit zeigt, ist das immer ein Alarmzeichen. Denn damit besteht die Gefahr, dass sich Schimmelpilz entwickelt, der auf jeden Fall gesundheitsschädlich ist.

Dieser Mangel muss dem Vermieter unverzüglich angezeigt werden. Auch kann nach der Mangelanzeige die Miete gemindert werden – wenn der Mieter den Schaden nicht selber verursacht hat. Aber das ist dann der Streitpunkt: Meistens wird von den Vermietern behauptet, dass der betreffende Mieter nicht ausreichend gelüftet oder an kalten Tagen zu wenig geheizt habe. Das ist durchaus möglich, denn häufig tritt Feuchtigkeit von innen durch Kondenswasserbildung auf. Das ist Schwitzwasser, das sich an den Wänden niederschlägt, wenn die Innenluft zu feucht geworden ist. Und das ist der Nährboden für den gesundheitsschädlichen Schimmelpilz.

Die Wohnung muss auf jeden Fall gründlich gelüftet werden. Angekippte Fenster reichen dafür nicht aus. Ungefähr zweimal täglich sollte etwa 20 Minuten lang richtiger Durchzug ermöglicht werden. Stoßlüftung heißt das. Und an kalten Tagen muss geheizt werden, damit die Feuchtigkeit verdunsten kann. Bei älteren Wohnungen mit den damals üblichen Holzfenstern herrscht immer etwas Luftbewegung, so dass nicht so lange gelüftet werden muss. Wurden neue Fenster mit Plastikrahmen und Lippendichtungen eingebaut, die praktisch luftdicht schließen, kann sich feucht gewordene Luft anstauen und zu Schimmel führen.

Doch falsches Mieterverhalten muss nicht die Ursache für Feuchtigkeit in der Wand sein. Wenn der Vermieter die Mietminderung für unberechtigt hält, dann muss er beweisen (nicht nur behaupten!), dass keine Baumängel vorliegen, so die Rechtsprechung. Er muss, beim Streit vor Gericht fachlich korrekt begründen, dass die Feuchtigkeitsbildung nicht seinem Verantwortungsbereich zuzurechnen ist. Meistens müssen Sachverständige hinzugezogen werden.

Baumängel können vielfältig sein: Wasser kann durch Putzschäden, undichte Regenrinnen, beschädigte Wasserableitung der Fallrohre, durch Erdfeuchte usw. von außen eindringen und die Wände durchfeuchten. Auch fehlende Wärmedämmung der Außenwände oder sogenannte Kältebrücken können eine Ursache sein. Der Mieter ist nicht verpflichtet, das nachzuweisen. Dafür ist er in der Regel auch gar nicht in der Lage.

Literatur: DMB-Broschüre »Wohnungsmängel und Mietminderung«, Ausgabe 2011. Sie ist für sechs Euro bei Mietervereinen erhältlich.