nd-aktuell.de / 22.06.2011 / Ratgeber / Seite 3

Versetzung von Richtern kaum möglich

Die Stasi-Fälle in der Brandenburger Justiz, die von der Landesregierung und der Opposition unterschiedlich bewertet werden, werfen die Frage auf: Wie weit reichen eigentlich die rechtlichen Konsequenzen? Kann ein Richter gegen seinen Willen versetzt werden?

Laut Deutschem Richtergesetz ist dies bei einem Richter auf Lebenszeit oder einem Richter auf Zeit ohne seine schriftliche Zustimmung nur in wenigen Fällen möglich. Zum Beispiel dann, wenn er strafrechtlich verurteilt worden ist oder wenn es ein gerichtliches Disziplinarverfahren gibt. Denkbar ist die Versetzung auch unter bestimmten Veränderungen der Gerichtsorganisation. Genauso ist eine Entlassung aus dem Richterdienst möglich. Dafür ist aber eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlichen Tat die Voraussetzung.

Aus Sicht des Deutschen Richterbundes ist die erneute Überprüfung aller Richter nicht möglich. »Dafür gibt es weder Anlass noch eine Rechtsgrundlage«, sagt Matthias Deller, Vorsitzender Landesverbandes. Deller verweist darauf, dass die Überprüfung der Richterwahl- und Staatsanwaltschafts-Berufungsausschüsse sehr umfassend gewesen sei. Für die Überprüfung seien die Stasi-Unterlagen sowie die Kaderakten – auch von Universitäten – ausgewertet worden. Zudem wurde das berufliche Schaffen, beispielsweise DDR-Urteile, unter die Lupe genommen. »Die inoffizielle Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit war kein K.o.-Kriterium«, so Deller.

Schließlich habe der Einigungsvertrag die Übernahme von Justizbeschäftigten der DDR nach einer Überprüfung ausdrücklich vorgesehen. Es zählte die Bewertung im Einzelfall. Die DDR-Juristen sollten ausdrücklich nicht ausgeschlossen werden. In Brandenburg stellten von 298 Richtern 242 einen Antrag auf Übernahme – 42 Prozent waren erfolgreich. Bei den Staatsanwälten lag die Quote der Übernahme bei 55 Prozent. dpa/ND