nd-aktuell.de / 22.06.2011 / Ratgeber / Seite 2

Zeiten von Mutterschutz anrechnen

Betriebsrenten

Mitarbeiterinnen im öffentlichen Dienst, die vor 1990 Kinder bekommen haben, können mit mehr Betriebsrente rechnen. Das Bundesverfassungsgericht kippte eine Regelung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), nach der die Mutterschutzzeiten vor 1990 nicht in die Berechnung der Betriebsrente einbezogen wurden (Az. 1 BvR 1409/10).

Da viele Frauen, die in dieser Zeit ihren Nachwuchs bekommen haben, jetzt in Rente gehen, kann die Entscheidung deutliche Auswirkungen zeigen. Hintergrund ist, dass das Mutterschaftsgeld steuerfrei gestellt war. Dadurch zahlte der Arbeitgeber keine Umlagen, was sich wiederum auf die Berechnung der Betriebsrente auswirkte. Dies verstößt für die Richter gegen das Verbot der geschlechterbezogenen Diskriminierung.

In einem anderen Fall beschäftigte sich das Bundessozialgericht ebenfalls mit dem Thema Betriebsrenten. Danach sind generell auf Altersbezüge, die an das frühere Arbeitsverhältnis anknüpfen, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen. Mit der Ausgliederung der Zahlungen in eine Stiftung lässt sich dies nicht umgehen. So entschied kürzlich das Bundessozialgericht (Az. B 12 P 1/09 R).

Der Kläger war Prokurist eines in den 70er Jahren gegründeten Unternehmens der Versicherungsbranche. Aus einer vom Unternehmensgründer ins Leben gerufenen Stiftung erhält er Altersbezüge von monatlich 230 Euro. Seine Krankenkasse will darauf Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erheben. Die Satzung der Stiftung benennt verschiedene soziale Zwecke, insbesondere die Unterstützung notleidender Menschen. Nach Unternehmensangaben wollte der Gründer denjenigen ein »Geschenk« machen, die die Firma mit ihm aufgebaut haben.

Doch wie die Zahlung heißt, spielt ebenso wenig eine Rolle wie die Motive des Stifters, urteilte das BSG. Die Zahlung gehe auf das frühere Arbeitsverhältnis zurück und sei daher als betriebliche Altersversorgung zu sehen. Dass Stiftung und Arbeitgeber rechtlich nicht identisch sind, hindere die Sozialbeitragspflicht ebenfalls nicht, so das BSG.