Im konkreten Fall waren zwei Hartz-IV-Bezieher ins Haus ihres Sohnes gezogen. Sie vereinbarten Mietzahlungen von 500 Euro monatlich. Als das Jobcenter herausfand, dass die Mutter ein lebenslanges Wohnrecht im Haus des Sohnes hatte, weigerte es sich, die Mietkosten zu übernehmen. Nur die Nebenkosten könnten erstattet werden.
Das Landessozialgericht (LSG) stimmte dieser Auffassung zu. Sind Mietverträge darauf angelegt, »Vermögensverhältnisse zum Schaden der Sozialhilfeträger« und damit auf Kosten der Allgemeinheit zu regeln, seien diese sittenwidrig und damit nichtig. Das Jobcenter müsse daher nicht die Mietkosten übernehmen.
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/200851.kein-geld-vom-jobcenter.html