nd-aktuell.de / 06.07.2011 / Ratgeber / Seite 8

Eltern haften nicht immer für ihre Kinder

Aufsichtspflicht

Die Eltern eines fünfjährigen Mädchens, dessen Fahrrad auf ein Auto gefallen war und es zerkratzt hat, müssen nicht für den Schaden zahlen. Das stellte das Amtsgericht München in einem Urteil am 30. Mai 2011 (Az. 122 C 8128/10) klar und wies die Klage des Autobesitzers ab. Das Urteil ist rechtskräftig.

Das Fahrrad des Mädchens war im November 2009 vor einem Kindergarten umgestürzt, auf den vorbeifahrenden Wagen gefallen und hatte dadurch Schrammen verursacht. Der Eigentümer klagte daraufhin gegen die Eltern des Mädchens wegen Verletzung der Aufsichtspflicht. Seiner Ansicht nach darf ein Kind in dem Alter nicht alleine in den Kindergarten radeln.

Das Gericht argumentierte hingegen, es gehöre zu den Aufgaben der Eltern, Kinder zur Selbstständigkeit zu erziehen. Außerdem sei das Mädchen bereits mit drei Jahren alleine mit dem Rad in den Kindergarten gefahren. Eine Aufsichtspflicht könne nicht bedeuten, dass die Eltern permanent den Lenker des Kinderfahrrades festhalten.

Urteil des Amtsgerichts München vom 30. Mai 2011, Az. 122 C 8128/10