Die als Assistentin der Geschäftsführung angestellte Frau war am 31. Januar 2008 mit ihrem Chef in Streit geraten. Als sie schließlich ihren Arbeitsplatz verließ, sprach der Arbeitgeber ihr noch am gleichen Tag die Kündigung zum 29. Februar 2008 aus. Damit die Kündigungsfrist auch eingehalten werden kann, ließ der Chef das Kündigungsschreiben per Boten zum Ehemann der Klägerin an dessen Arbeitsplatz in einen Baumarkt bringen.
Die Frau bestätigte den Erhalt der Kündigung. Aber ihr Ehemann habe ihr das Schreiben erst einen Tag später – am 1. Februar – überreicht. Daher sei die Kündigungsfrist fehlerhaft. Ihr Arbeitgeber hätte sie somit erst zum 31. März kündigen dürfen.
Das BAG sah dies jedoch anders. Der Arbeitgeber habe das Kündigungsschreiben fristgemäß an den Ehemann als Empfangsboten der Beschäftigten zugestellt. Es spiele auch keine Rolle, dass das Kündigungsschreiben dem Ehemann an seinem Arbeitsplatz überreicht wurde. Dies sei zulässig, so das BAG. epd
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/201391.uebergabe-des-schreibens-an-ehepartner.html