nd-aktuell.de / 06.07.2011 / Ratgeber / Seite 2

Kein Hartz IV

Häftlinge

Im Gefängnis können Arbeitslose generell kein Hartz IV beanspruchen. Das gilt auch, wenn der Arbeitslose eine sogenannte Ersatzfreiheitsstrafe wegen einer nicht bezahlten Geldbuße absitzt, so das Bundessozialgericht (Az. B 4 AS 128/10 R).

Im Streitfall musste ein Arbeitsloser für drei Monate hinter Gitter, weil er eine Geldstrafe nicht gezahlt hatte. Das Jobcenter strich für diese Zeit sämtliche Leistungen. Wegen der Vollpension im Gefängnis habe der Arbeitslose darauf auch keinen Anspruch, urteilte das BSG. Es greife die gesetzliche Regelung, wonach Menschen in »stationären Einrichtungen« generell kein Hartz IV bekommen. Damit der Mann wegen dreier Monate seine Wohnung nicht verliert, kann gegebenenfalls die Sozialhilfe für die Mietzahlungen einspringen.