nd-aktuell.de / 20.07.2011 / Ratgeber / Seite 2

Erben haften für Hartz-IV-Bezug

Sozialgericht

Sozialbehörden dürfen die Erben eines Hartz-IV-Empfängers für Sozialleistungen zur Kasse bitten, die dieser in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod bezogen hat. Das hat das Berliner Sozialgericht in einem am 24. Mai 2011 bekannt gegebenen Urteil (Az. S 149 AS 21300/08) entschieden. Die Richter hielten aber fest, dass die Erben nicht mehr zurückzahlen müssen, als ihnen der Verstorbene hinterlassen hat.

Zudem greift die Erbenhaftung dem Urteil zufolge erst, wenn es um Geldbeträge von mehr als 1700 Euro geht. Ausnahmen gelten für Angehörige, die den Verstorbenen selbst gepflegt und mit ihm zusammengewohnt haben, wenn das Erbe 15 500 Euro nicht übersteigt. Sonst gibt es nur in besonderen Härtefällen Ausnahmen. Jobcenter haben drei Jahre lang Zeit, Rückforderungen geltend zu machen.

Im konkreten Fall ging es um einen Berliner, der zwischen Januar 2005 und Oktober 2006 vom Jobcenter Marzahn-Hellersdorf 11 918,04 Euro erhalten hatte. Sein Vermögen von rund 22 000 Euro war dabei nicht angerechnet worden. Aber nach seinem Tod war das Schonvermögen kein Schonvermögen mehr: Das Jobcenter verlangte von der Erbin die Rückzahlung der knapp 12 000 Euro – zu Recht, befand das Sozialgericht.