Auch gesetzlich Versicherte dürfen unabhängige Zweitmeinung einholen

Zahnersatz

  • Lesedauer: 2 Min.
In der Zahnersatzversorgung existiert bei einem vorgegebenen Zahnbefund eine Vielzahl unterschiedlicher Versorgungsmöglichkeiten, die sich im optischen Erscheinungsbild, dem Tragekomfort, dem Behandlungsaufwand und den Kosten zum Teil deutlich unterscheiden. Letztlich ist jedoch gleichgültig, ob es sich um eine hochwertige Keramikbrücke, Goldkronen oder herausnehmbaren Zahnersatz handelt. Grundsätzlich erhält der Patient von seiner Krankenkasse nur einen Festzuschuss, der eine Regelversorgung garantieren soll.

Für jeden Befund haben sich Zahnärzte und Krankenkassen auf eine kostengünstige Standardbehandlung geeinigt. Will der Patient mehr als die Standardvariante, wird er auch stärker zur Kasse gebeten. Somit führen unterschiedliche Versorgungsarten auch zu unterschiedlich hohen Kosten für den Betroffenen.

Diese Kosten sollen sich – so gegenwärtig die Aussagen einzelner gesetzlicher Krankenkassen und Privatversicherer – aufgrund einer anstehenden Novellierung der Gebührenordnung für Zahnärzte wesentlich verteuern. Von einem Kostenanstieg von fast 20 Prozent ist die Rede.

Hintergrund dieser in den Medien ausgetragenen Auseinandersetzung ist die Überarbeitung der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), die nach Zustimmung von Bundesregierung und Bundesrat ab 2012 gelten soll und die Bezahlung der Zahnärzte regelt.

Sicherlich bedarf die aktuelle GOZ aus dem Jahr 1988 einer Novellierung. In welcher Größenordnung durch die Erhöhung der Honorare tatsächlich Mehrkosten entstehen, darüber wird derzeit heftig gestritten.

Betroffen von höheren Gebührensätzen sind dann nicht nur Privatpatienten. Auch gesetzlich Versicherte zahlen nach der GOZ für Behandlungen, die über Standardleistungen hinausgehen. Insoweit werden auch sie beim Zahnersatz die finanziellen Auswirkungen spüren.

Die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt rät betroffenen Patienten, sich angesichts der nicht unerheblichen Kosten einer Zahnersatzbehandlung eine unabhängige Zweitmeinung einzuholen. Zuvor sollte das vertrauensvolle Gespräch mit dem behandelnden Zahnarzt gesucht werden. Dieser ist verpflichtet, die weitere Behandlung und deren finanzielle Auswirkungen darzulegen.

Mitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung können ihren Heil- und Kostenplan – nach Notwendigkeit auch mit einer klinischen Untersuchung bei einem von den Krankenkassen und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung berufenen Gutachterzahnarzt – unter die Lupe nehmen lassen. Diese Gutachterzahnärzte dürfen den Patienten, den sie beraten haben, anschließend für zwei Jahre nicht selbst behandeln. Damit soll gewährleistet werden, dass die Beratung neutral und somit unabhängig von etwaigen wirtschaftlichen Interessen erfolgt.

Interessierte können sich telefonisch unter

(0345) 29 80 329 oder

(0391) 62 93 111 oder -222

informieren, Auskünfte einholen oder die Adresse des nächstgelegenen Gutachterzahnarztes erhalten.

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