Vermieter korrigierte seine Abrechnung erst nach der Abrechnungsfrist

BGH-Urteil zu Betriebskosten

  • Lesedauer: 2 Min.
Ein Vermieter hatte die Betriebskosten für das Kalenderjahr 2007 am 10. Dezember 2008 abgerechnet. Damit hatte er die vorgeschriebene Abrechnungsfrist von zwölf Monaten eingehalten. Doch da merkte er, dass er falsche Vorauszahlungsbeträge eingesetzt hatte. Das korrigierte er schriftlich Mitte Januar 2009, also nach Ablauf der Nachforderungsfrist. Statt einer Rückzahlung in Höhe von 203 Euro aufgrund der fehlerhaften Abrechnung sollten die Mieter jetzt 532 Euro nachzahlen.

Sie widersprachen mit Berufung auf die gesetzliche Bestimmung im § 556, Abs. 3 BGB, wonach der Vermieter nach Ablauf der vorgeschriebenen Jahresfrist für Betriebskostenabrechnungen (zwölf Monate) keine Nachforderungen mehr stellen kann, es sei denn, er habe die Verspätung nicht selbst verursacht.

Der Streit kam vor den Bundesgerichtshof. Die Karlsruher Richter entschieden sich allerdings für den Vermieter. Sie erklärten, die Mieter dürften sich ausnahmsweise nicht »nach Treu und Glauben« auf die gesetzliche Abrechnungs- und Ausschlussfrist berufen. Sie hätten den Fehler in der Abrechnung selbst leicht erkennen können. Die Mieter dürften dem Vermieter nicht wegen des für sie offensichtlichen versehentlichen Abrechnungsfehlers benachteiligen.

Dazu äußerte sich der Direktor des Deutschen Mieterbundes, Lukas Siebenkotten, kritisch: »In diesem Einzelfall mag das Urteil des Bundesgerichtshofs gerecht sein. Aber die unbedingte Einhaltung der gesetzlichen Abrechnungs- und Ausschlussfrist dient der Rechtssicherheit. So soll Streit vermieden werden, ein endgültiger Schlussstrich unter die Auseinandersetzungen der Vertragsparteien gezogen werden. Wenn der Bundesgerichtshof jetzt die nachträgliche Korrektur von Vermieterfehlern und Irrtümern erlaubt, stellt er diese Grundsätze ohne Not in Frage.«

Der Bundesgerichtshof weiche mit seinem Urteil die gesetzliche Regel auf, dass eine Betriebskostenabrechnung zwölf Monate nach Ende der Abrechnungsperiode nicht mehr zum Nachteil des Mieters korrigiert werden dürfe. Das führe zu einer unnötigen Rechtsunsicherheit und werde auch nach Ablauf der zwölfmonatigen Frist neue Streitigkeiten hervorrufen.

BGH-Urteil vom 6. Juni 2011, Az. BGH VIII ZR 133/10

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