nd-aktuell.de / 27.07.2011 / Ratgeber / Seite 6

Änderungen

Vormundschaft

Der Bundesrat stimmte am 27. Mai 2011 dem neuen Vormundschaftsrecht zu. Mit dem geänderten Vormundschaftsrecht sollen die Fälle von Kindesmissbrauch und -verwahrlosung künftig reduziert werden.

Danach darf ein Vormund nur noch höchstens 50 Kinder betreuen. Derzeit sind es häufig mehr als 100 Kinder. Künftig soll der Vormund in der Regel einmal im Monat persönlichen Kontakt mit dem betreuten Kind oder Jugendlichen aufnehmen.

Einer der Auslöser für die Gesetzesnovelle war der Fall des zweijährigen Kevin, der im Jahr 2006 in Bremen von seinem Stiefvater zu Tode geprügelt worden war. Kevins Vormund betreute mehr als 200 Kinder.

Die Länderkammer betonte, dass ohne persönlichen Kontakt der Schutz der Vormundschaft nicht greifen könne. Ein direkter Draht und Einblicke in das Umfeld seien unverzichtbar, um Gefahren abzuwenden.

Beim Gesetz für einen besseren Schutz von Missbrauchsopfern (Opfer von sexuellem Missbrauch) sind noch Änderungen im Gespräch. So sollen sie künftig deutlich länger die Möglichkeit haben, auf Schadenersatz zu klagen. Die zivilrechtliche Verjährungsfrist wurde im Gesetzentwurf von drei auf 30 Jahre verlängert. Auch Mehrfachvernehmungen vor Gericht sollen vermieden werden. Die Verjährung soll erst ab dem 21. statt ab dem 18. Lebensjahr des Opfers berechnet werden.

Geprüft werden solle, ob die langen Verjährungsfristen auch Erwachsenen, die Opfer von sexueller Gewalt wurden, zugute kommen sollten. epd