nd-aktuell.de / 27.07.2011 / Ratgeber / Seite 6

Keine Witwenrente nach Heirat am Sterbebett

LSG-Urteil

Wird eine Ehe noch am Sterbebett des Partners geschlossen, ist von einer Versorgungsehe auszugehen. Ein Anspruch auf Witwenrente besteht dann nicht, entschied das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in einem am 5. Mai 2011 veröffentlichten Urteil (Az. L 13 203/11).

Im konkreten Fall hatte die Klägerin ihren krebskranken, 21 Jahre älteren Mann sechs Tage vor dessen Tod geheiratet. Noch am selben Tag hatte er sich von seiner ersten Frau scheiden lassen. Um die Einwilligung zur Scheidung zu erreichen, hatte er seiner ehemaligen Ehefrau 200 000 Euro gezahlt.

Ihr Mann habe sie unbedingt heiraten wollen, sagte die Klägerin vor Gericht. Der Erhalt einer späteren Witwenrente in Höhe von monatlich 160 Euro habe dabei keine Rolle gespielt. Darauf weise auch die hohe Geldzahlung des Mannes an die Ex-Frau hin. Denn diese »Investition« ihres verstorbenen Mannes lohne sich nicht, nur damit sie eine Witwenrente erhalte. Sie müsste 100 Jahre lang Witwenrente bekommen, damit diese enorme Geldzahlung an die Ex-Frau wieder ausgeglichen ist.

Das Landessozialgericht sah dies jedoch ganz anders. Der Mann habe kurz vor seinem Tod noch beachtliche Zuwendungen in Form von Immobilien an die Frau geleistet. Es sei »erkennbar um die Versorgung der Klägerin für die Zeit nach seinem Tod gegangen«. Dies sei das tragende Motiv für die Heirat mit der Klägerin gewesen. epd