nd-aktuell.de / 03.08.2011 / Ratgeber / Seite 2

Sozialgeld für die Kinder

Hartz IV

Als Bezieher von Hartz-IV-Leistungen bekommt ein Junge, der regelmäßig seinen Vater besucht, dafür Sozialgeld.

Besucht das Kind getrennt lebender Eltern, die beide Hartz-IV-Leistungen beziehen, regelmäßig tageweise den Vater, erhält es dafür anteiliges Sozialgeld. Das entschied das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in einem Urteil vom Februar 2011 (Az. L 7 AS 119/08).

Als Sozialgeld werden im Sozialgesetzbuch Geldleistungen an nicht erwerbsfähige Angehörige bezeichnet, die mit Beziehern von Arbeitslosengeld II in einem Haushalt leben.

Der konkrete Fall: Ein 2002 geborener Junge lebt mit der Mutter in einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft. Regelmäßig besucht er den von der Familie getrennt lebenden Vater, der auch in Essen wohnt. Der Empfänger von Arbeitslosengeld II beantragte beim Jobcenter, dem Sohn für jeden Tag, den er bei ihm verbringt, 1/30 des monatlichen Regelsatzes zu zahlen.

Jobcenter und Sozialgericht sahen keinen Anlass für zusätzliche Leistungen über den Regelsatz hinaus, jedoch das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen schon.

Wenn Kinder kontinuierlich einen umgangsberechtigten Elternteil besuchten, und zwar länger als einen Tag, dann sei eine »temporäre Bedarfsgemeinschaft« anzunehmen. Der Junge sei in diesem Zeitraum hilfebedürftig, weil der Vater Arbeitslosengeld II nur für sich selbst beziehe und die Mutter ihm für die Besuche beim Vater weder Geld, noch Essen mitgebe.

Da zu den Problemfällen dieser Art bisher noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt, ließ das Landessozialgericht die Revision zum Bundessozialgericht zu.