Mieter ist Sportschütze

Urteil

  • Lesedauer: 1 Min.
Dem Vermieter war es suspekt: Einer seiner Mieter ist Sportschütze, weshalb er Waffen und dazugehörige Munition in seiner Wohnung lagert.

Das sei ein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache, meinte der Vermieter und klagte auf Unterlassung gegen den Mieter. Doch beim Amtsrichter hatte er keinen Erfolg. Der strittige Punkt, so das Gericht, sei vertraglich nicht geregelt, also müsse man den Mietvertrag ergänzend auslegen. Wer Räume miete, wolle darin auch seine Hobbys ausüben. Soweit niemand beeinträchtigt oder gefährdet werde, gehe das in Ordnung.

Wie Waffen und Munition aufzubewahren seien, lege das Waffengesetz eindeutig fest. Solange diese Sicherheitsauflagen erfüllt würden, bestehe weder für die Mietsache noch für die Mitmieter eine Gefahr.

Der Sportschütze bewahre alles in speziellen Sicherheitsbehältern in der Mietwohnung auf, was den Anforderungen des Waffengesetzes entspräche.

Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 20. August 2010, Az. 546 C 2917/10

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