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Unerlaubte Ausgaben in der Abrechnung

Wohnungseigentum

  • Lesedauer: 1 Min.

Der Verwalter einer Wohnanlage gab einige Male unberechtigt, das heißt ohne entsprechende Beschlüsse der Eigentümer, Geld aus dem Gemeinschaftsvermögen aus. So ließ er eigenmächtig Efeu von der Fassade entfernen, was von vielen Eigentümern gar nicht gewünscht wurde. Er übernahm Instandsetzungskosten für ein Fenster, das eigentlich einer der Eigentümer auf eigene Kosten hätte reparieren müssen. In der Jahresabrechnung wies er diese Kosten aus, was von einem Eigentümer kritisiert wurde: Unberechtigt getätigte Ausgaben seien nicht in die Abrechnung einzustellen, fand der Kritiker, wurde vor Gericht jedoch eines Besseren belehrt.

Im Rahmen einer Einnahmen- und Ausgabenrechnung müssten alle Zahlungsflüsse auftauchen, urteilte der Bundesgerichtshof, also auch diejenigen, die der Verwalter vornehme, ohne dazu von den Eigentümern ermächtigt zu sein. Anders sei die Vermögenslage nicht transparent darzustellen oder nachzuvollziehen, was mit den eingezahlten Mitteln geschah. Ob gegen den Verwalter oder gegen einzelne Wohnungseigentümer Anspruch auf Schadenersatz bestehe, sei davon getrennt zu prüfen und geltend zu machen. Zunächst seien alle Ausgaben nach dem geltenden Kostenverteilungsschlüssel umzulegen, um Planungssicherheit zu gewährleisten.

Urteil des BGH vom 4. März 2011, Az. V ZR 156/10

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