Großeltern betreuen nach Tod der Mutter den Enkel

Sorgerecht

  • Lesedauer: 2 Min.
Das Sorgerecht für den nichtehelich geborenen Sohn hatte die Mutter allein ausgeübt. Der Vater des Kindes war zwei Jahre im Gefängnis, traf den Jungen danach ein paar Mal, aber nicht regelmäßig. Im Februar 2008 starb die Mutter. Ihre Eltern nahmen das Kind zu sich. Vergeblich beantragten sie die Vormundschaft.

Stattdessen übertrug das Amtsgericht dem Vater das Sorgerecht, allerdings sehr eingeschränkt. Die Großmutter sollte die Vermögenssorge übernehmen, als Ergänzungspfleger sollte sich die »Katholische Jugendfürsorge« um die gesundheitlichen und schulischen Belange des Jungen kümmern.

Gegen diesen Beschluss legte die Großmutter Beschwerde ein, die allerdings schon aus formellen Gründen beim Bundesgerichtshof scheiterte (Beschluss vom 2. Februar 2011, Az. XII ZB 241/09). Damit die einschlägigen Prozesse nicht ausuferten, so die Bundesrichter, habe der Gesetzgeber den Personenkreis, der in Familiensachen zu einer Beschwerde berechtigt sei, im Familiengerichts-Reformgesetz von 2008 bewusst klein gehalten. Es gebe kein allgemeines Beschwerderecht für Verwandte. Diesen Willen des Gesetzgebers müssten die Fachgerichte respektieren.

Auch wenn die Großmutter bei dem Jungen an die Stelle der Mutter getreten sei und sich auf das Elternrecht berufen könne: Die Entscheidung des Amtsgerichts beeinträchtige ihre Rechte nicht. Denn der ihr übertragene Bereich des Sorgerechts stehe ihr unverändert zu, die der Jugendfürsorge übertragenen Kompetenzen habe sie niemals innegehabt.

Dass der Junge bei den Großeltern bleiben solle, habe ohnehin niemand in Frage gestellt, weder der Amtsrichter, noch der Vater des Kindes. Das Familienleben von Großeltern und Enkel bleibe bestehen.

Der Bundesgerichtshof bestätigte mit diesem konkreten Fall einmal mehr, dass Großeltern gegen eine Gerichtsentscheidung zum Sorgerecht keine Beschwerde einlegen können.

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