nd-aktuell.de / 03.08.2011 / Ratgeber / Seite 8

Entgangene Urlaubsfreude

u Immer wieder müssen sich Gerichte mit unterschiedlichen Schadenersatzansprüchen von Urlaubern beschäftigen. Über den nachfolgenden Fall berichtete die Zeitschrift »ReiseRecht aktuell«.

Auch fünfjährige Kinder haben Anspruch auf Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude. Für Kinder in diesem Alter sei Urlaub etwas Besonderes, während Kleinkinder im Alter von zwei bis drei Jahren ihn noch nicht bewusst wahrnehmen, urteilte das Landgericht Frankfurt am Main im Prozess um einen Urlaub auf einer Hotelbaustelle (Az. 2-24 S 61/10).

Die Klägerin hatte für sich und ihren Sohn einen Cluburlaub in Ägypten gebucht. Wie sich herausstellte, wurde auf der Anlage noch gebaut. Viele der versprochenen Attraktionen waren noch nicht fertig, darunter der Kinderpool und Kinderclub. Wegen der Bauarbeiten konnte das Kind nicht ungestört in der Clubanlage und am Strand spielen.

Die Richter minderten deshalb nicht nur den Reisepreis um 73 Prozent, sondern gestanden Klägerin und Sohn eine Entschädigung von insgesamt 1765 Euro zu. Auch der Sohn habe Anspruch auf Schadenersatz wegen nutzlos vertaner Urlaubszeit. Denn gerade Einrichtungen wie der Kinderpool, die für ihn interessant gewesen wären, waren noch im Bau. Dadurch sei der Erlebniswert für ihn erheblich geschmälert. Grundsätzlich sei eine Entschädigung gerechtfertigt, wenn der Reisepreis um mindestens 50 Prozent gemindert wurde.