nd-aktuell.de / 16.08.2011 / Politik / Seite 5

Urteil: Keine Ehrenrente für Wolf

Witwe des HVA-Leiters unterliegt vor Gericht

Markus Wolf war von 1953 bis 1986 Leiter des Auslandsgeheimdienstes der DDR. Auch nach seinem Tod beschäftigt sich die Justiz mit seiner Forderung nach einer Zusatzrente.

Potsdam (Agenturen/ND). Der ehemalige Chef der Hauptverwaltung Aufklärung (HVA), Markus Wolf, hat seine Ehrenpension als »Kämpfer gegen den Faschismus« nach 1990 zu recht verloren. Die Aberkennung der Altersrenten-Zusatzleistung durch das Bundesversicherungsamt im Jahre 2003 sei rechtmäßig gewesen, heißt es in einem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg, das am Montag veröffentlicht wurde.

Wolfs Tätigkeit habe gegen Grundsätze der Menschlichkeit und der Rechtsstaatlichkeit verstoßen, so die Begründung. Gegen ihn spreche vor allem, mit welcher Gleichgültigkeit gegenüber den Betroffenen er als »Stütze und Nutznießer eines von ihm mitgeschaffenen totalitären Apparates« für sich das Recht in Anspruch genommen habe, Menschen ihrer Freiheit zu berauben. Die Entschädigungsrente in der Bundesrepublik war eine Nachfolgeleistung für die »Ehrenpension für Kämpfer gegen den Faschismus« nach DDR-Recht, die er seit 1983 neben seiner Altersrente erhielt.

Der HVA-Chef wurde 1997 wegen Freiheitsberaubung im Zusammenhang mit seiner Geheimdiensttätigkeit zu einer Bewährungsstrafe verurteilt, eine sechsjährige Haftstrafe wegen Landesverrats war 1995 vom Bundesgerichtshof aufgehoben worden. Wolf starb 2006. Seine Witwe hat die Klage um die Ehrenpension nach seinem Tod weitergeführt.

Das Bundesversicherungsamt hatte bereits 1992 und 1997 erfolglos versucht, Wolf die Entschädigungsrente zu entziehen. Beide Entscheidungen wurden später wegen Rechtsfehlern aufgehoben. Anfang 2003 hatte das Bundesversicherungsamt einen weiteren Bescheid erlassen und Wolf die Entschädigungsrente vollständig entzogen.

Das Berliner Sozialgericht hatte die Klage gegen den Bescheid im März 2005 abgewiesen. Das Landessozialgericht wies nun die Berufung gegen das Urteil zurück, die Revision vor dem Bundessozialgericht wurde nicht zugelassen.