Auch bei einer Wohnung mit vorhandener Etagenheizung ist die Änderung zu dulden

BGH zum Anschluss an Fernwärme

Der Anschluss einer Mietwohnung an das aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung gespeiste Fernwärmenetz ist auch dann eine Maßnahme zur Einsparung von Energie, wenn die Wohnung mit einer Gasetagenheizung ausgestattet ist.

Mieter und Vermieter stritten sich über die Duldung von Modernisierungsmaßnahmen. Die Wohnung des Mieters war bereits mit einer Gasetagenheizung versehen und sollte dennoch an das Fernwärmenetz mit zentraler Warmwasserversorgung angeschlossen werden. Der Mieter sah darin keine Verbesserung des Wohnwertes. Er bestritt auch, dass dadurch Heizenergie eingespart oder die Kosten für die Beheizung der Wohnung reduziert würden.

Verbesserung für Mieter nicht immer maßgebend

Das Amtsgericht sah das auch so und wies die Klage des Vermieters auf Zustimmung des Mieters ab. Dann ging der Streit weiter zum Landgericht Berlin. Dieses hob das Urteil des Amtsgerichts auf und verurteilte den Mieter zur Duldung der Maßnahmen.

Die dagegen vom Mieter eingelegte Revision vor dem Bundesgerichtshof blieb ohne Erfolg. Der Bundesgerichtshof begründete seine Entscheidung damit, dass es nicht darauf ankomme, ob durch die Modernisierungsmaßnahme für die Beh...


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