Es kam zum Streit vor dem Kammergericht in Berlin, als der Vermieter die Minderung nicht anerkannte. Doch das Gericht gab dem Mieter Recht. Zwei Wochen lang sein kein vertragsgemäßer Gebrauch der Mietsache möglich gewesen. Die Arbeiten bedeuteten faktisch einen vorübergehenden Entzug der Mietsache. Auf diesen objektiven Sachverhalt komme es an und nicht darauf, ob der Mieter das Objekt tatsächlich noch nutzte. Deshalb bestehe die Minderung auf Null zu Recht, obwohl der Mieter nach seinem Auszug weder durch den Mangel noch durch die Renovierung beeinträchtigt worden war.
Urteil des Kammergerichts in Berlin vom 10. März 2011, Az. 8 U 187/10
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/206649.entzug-der-mietsache.html