nd-aktuell.de / 14.09.2011 / Ratgeber / Seite 4

Wer tritt in den Mietvertrag als Nachfolger ein?

Leserfrage: Tod des Mieters

Wir haben einen Todesfall in der Familie. Was ist im Hinblick auf den Mietvertrag des Verstorbenen zu tun? Ist damit der Mietvertrag automatisch beendet?
Gertraude M., Leipzig

Nein. Im BGB ist die gesetzliche Regelung dafür im § 563 zu finden. Dort heißt es, dass der Ehegatte beziehungsweise der Lebenspartner, der im gemeinsamen Haushalt lebt, in das Mietverhältnis eintritt. Es ist also kein neuer Mietvertrag abzuschießen. Das Gleiche gilt auch dann, wenn im gemeinsamen Haushalt Kinder des Mieters wohnen. Auch sie treten dann in das Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte eintreten sollte.

Wenn es sich um einen alleinstehenden Mieter handelte, der verstorben ist und keine anderen Personen in das Mietverhältnis eintreten, die im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, dann wird das Mietverhältnis mit den Erben fortgesetzt. Das darf nicht übersehen werden! Der oder die Erben haben das Recht, das Mietverhältnis innerhalb von drei Monaten zu kündigen.

Die Kündigung muss aber spätestens innerhalb von vier Wochen nach Kenntnis vom Ableben des Mieters beim Vermieter eingehen. Erklären die in das Mietverhältnis eingetretenen Personen innerhalb dieser Frist schriftlich, dass sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen, gilt der Eintritt als nicht erfolgt (§ 563 Abs. 3 BGB).

Wer jedoch in das Mietverhältnis eintritt, ist neben den Erben für alle Verbindlichkeiten des bisherigen Mieters bis zu dessen Tod gegenüber dem Vermieter zuständig.