Erst ab 13 Jahren erlaubt

Nebenjob

  • Lesedauer: 2 Min.
Ein schickes Handy, die teure Designerjeans, ein eigenes Moped: Viele Schüler bessern ihr Taschengeld mit einem Job neben der Schule oder in den Ferien auf. Aber nicht alle Arbeiten sind erlaubt.

»Das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt, wann, wie lange und was Kinder und Jugendliche arbeiten dürfen«, sagt Saskia Wehrmann, Rechtsexpertin beim Infocenter der R+V Versicherung. Deshalb der Tipp für Eltern schulpflichtiger Kinder: Darauf achten, dass der Nebenjob die gesetzlichen Bestimmungen einhält und die Schule nicht zu kurz kommt.

Grundsätzlich ist Jobben erst ab 13 Jahren erlaubt. Bis 14 Jahre dürfen Kinder aber nur leichte Tätigkeiten ausüben, etwa Babysitten oder Nachhilfeunterricht geben. Die Tätigkeit darf die Gesundheit nicht gefährden oder den Schulbesuch beeinträchtigen. Zudem dürfen Kinder nicht vor oder während der Unterrichtszeit, abends nach 18 Uhr, am Wochenende oder an Feiertagen und nicht mehr als fünf Tage am Stück arbeiten. Wichtig ist: Die Eltern müssen dem Nebenjob zustimmen. Das sollten sich Arbeitgeber schriftlich bestätigen lassen.

Was für 15- bis 18-Jährige gilt

15- bis 18-Jährige gelten vor dem Gesetz als Jugendliche. Doch für die Jobwahl ist nicht allein das Alter entscheidend, sondern ob eine Schulpflicht besteht. Falls ja, gelten dieselben Regeln wie für 13- oder 14-jährige Kinder. Zusätzlich dürfen Jugendliche ab 15 Jahren bis zu vier Wochen in den Ferien arbeiten.

Oft wird gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen, vor allem bei der Mindestaltersgrenze, den zulässigen Arbeitszeiten und der Art der Tätigkeit. »Entgegen der landläufigen Meinung dürfen Kinder beispielsweise nicht im Einzelhandel oder in der Gastronomie arbeiten«, sagt die R+V-Expertin Wehrmann. Für Arbeitgeber bedeutet das: Ihnen drohen Strafen von bis zu 15 000 Euro.

Das Jugendarbeitsschutzgesetz sieht wenige Ausnahmen vor. In landwirtschaftlichen Familienbetrieben dürfen schulpflichtige Jugendliche täglich drei Stunden arbeiten. Für Filmproduktionen oder Theateraufführungen können Arbeitgeber besondere Arbeitszeitregelungen beantragen.

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