nd-aktuell.de / 21.09.2011 / Ratgeber / Seite 8

Wenn ein Taxifahrer ablehnt ...

Taxiunternehmen und Taxifahrer sind nicht dazu verpflichtet, bargeldlose Zahlungen entgegenzunehmen oder entsprechende Kartenlesegeräte bereitzuhalten. Sie können daher einen Fahrgast ablehnen, wenn dieser auf bargeldlose Zahlung besteht. Das entschied das Oberlandesgericht Hamburg in einem Beschluss von 26. August 2010 (Az. 2 - 32/10 RB). Darüber informierten die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Im verhandelten Fall ging es darum, dass ein Hamburger Taxifahrer 300 Euro Bußgeld zahlen sollte. Der Taxifahrer hatte am Hamburger Flughafen eine Fahrt abgelehnt, weil der Fahrgast darauf bestanden hatte, mit Karte zu zahlen. Der Taxifahrer teilte dem Fahrgast jedoch mit, dass dies zur Zeit nicht möglich sei, da sein Kartenlesegerät defekt sei. Die zuständige Behörde sah darin einen vorsätzlichen Verstoß gegen die Beförderungspflicht.

Der Taxifahrer legte gegen den Bußgeldbescheid Einspruch ein. Daraufhin reduzierte das Amtsgericht das Bußgeld von 300 auf 150 Euro, da es in diesem Fall keine »normale« Beförderungsverweigerung sah. Der Taxifahrer fühlte sich nach wie vor ungerecht behandelt und ging in die nächste Instanz, die ihm Recht gab.

Nach Ansicht der Richter des Oberlandesgerichts lag in diesem Fall weder eine Ordnungswidrigkeit wegen Verstoßes gegen die Beförderungspflicht noch wegen Verstoßes gegen die Ausrüstungsvorschriften vor. Es gäbe nämlich keine gesetzliche Grundlage: Die Hamburgische Taxenordnung enthalte keine Regelung zur Zahlungsweise, insbesondere etwa zu Vorrichtungen für bargeldlosen Zahlungsverkehr. Dies gelte auch dann, wenn sich das betreffende Taxiunternehmen gegenüber dem Flughafen dazu verpflichtet habe, eine Kartenzahlung grundsätzlich zu ermöglichen. Auch habe der Taxifahrer nicht gegen die Beförderungspflicht verstoßen. Der Fahrgast habe schließlich auf bargeldlose Zahlung bestanden, was jedoch zu diesem Zeitpunkt objektiv nicht möglich war.