nd-aktuell.de / 21.09.2011 / Ratgeber / Seite 2

Stromkosten

Hartz IV

Hartz-IV-Bezieher dürfen das Geld aus einer Stromkostenerstattung behalten. Das Geld darf nicht als Einkommen auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden, so das Bundessozialgericht (Az. B 14 AS 186/10 R und B 14 AS 185/10 R). Damit gaben die Richter des BSG einer 33-jährigen Frau und ihrer Mutter Recht. Ihren Stromkostenabschlag an die Stadtwerke hatten sie aus ihrer Hartz-IV-Leistung bezahlt. Da sie im Jahr 2006 besonders sparsam waren, erhielten sie eine Stromkostenerstattung in Höhe von 164,35 Euro. Jeweils die Hälfte davon rechnete der Landkreis jedoch als Einkommen an und kürzte dementsprechend das Arbeitslosengeld II. Das sei unzulässig, entschied das Bundessozialgericht.