nd-aktuell.de / 28.09.2011 / Ratgeber / Seite 6

Achtjähriger kann einen Kinderhort besuchen

Betreuungsgeld

Nach dem neuen Unterhaltsrecht, gültig seit Anfang 2008, kann für einen alleinerziehenden Elternteil ein Vollzeitjob schon ab dem dritten Geburtstag des Kindes zumutbar sein – es sei denn, er/sie kann auf besondere Umstände verweisen, die es rechtfertigen, den Betreuungsunterhalt zu verlängern. Das hat ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. März 2011 (Az. XII ZR 3/09) noch einmal herausgestellt.

Der Fall: Der 2002 geborene Sohn wohnt bei der Mutter, die seit 2008 geschieden ist. Die Frau führt selbstständig ein Nagelstudio und arbeitet etwa fünf bis sechs Stunden täglich. Der Junge besucht die Grundschule und zweimal in der Woche anschließend bis 15 Uhr einen Kinderhort. Im Hort könnte er täglich bis 17 Uhr betreut werden. Mit dieser Begründung verlangte der unterhaltspflichtige Mann, den Betreuungsunterhalt für die Ex-Frau zu streichen.

Während die Vorinstanz seine Klage abwies, gab ihm der Bundesgerichtshof in diesem Punkt Recht und hob das Urteil auf. Wenn ein Kind (ab dem dritten Geburtstag) eine kindgerechte Einrichtung besuche – oder nach den besonderen Umständen im einzelnen Fall besuchen könnte –, könne sich der alleinerziehende Elternteil nicht mehr auf die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung des Kindes berufen. Daher habe die Mutter im Prinzip keinen Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Denn der Sohn habe einen Platz im Hort, und die Betreuung dort könnte so ausgedehnt werden, dass die Mutter in der Lage wäre, ganztags zu arbeiten.

Anders wäre ihre Erwerbspflicht – und damit der Unterhaltsanspruch – zu beurteilen, wenn das Kind besonders betreuungsbedürftig wäre (wegen Traumas durch die Trennung, Probleme in der Schule oder fehlender Hilfe des Horts bei den Hausaufgaben). Damit könnte die Mutter neben einem Vollzeitjob übermäßig belastet sein.

Die Vorinstanz müsse jetzt darüber entscheiden, ob die individuellen Verhältnisse gegen eine Betreuung im Hort sprächen. Andernfalls entfalle der Betreuungsunterhalt.