nd-aktuell.de / 28.09.2011 / Ratgeber / Seite 6

Wenn ein Praktikum im Ausland absolviert wird ...

Kindergeld

u Wenn Studenten ein Praktikum im Ausland absolvieren, kann eine zu hohe Entlohnung zum Verlust des Kindergeldes führen. Wird dabei der Wohnsitz an den Ort des Praktikums verlegt, können auch keine Mehraufwendungen für Miete und Verpflegung von den Einkünften abgezogen werden. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München mit seinem Urteil vom 9. Juni 2011 (Az. III R 28/09). Dies sei – so das Gericht – nur bei doppelter Haushaltsführung möglich (siehe auch ND-Ratgeber vom 31. August 2011).

Für Studenten könnte es sich daher lohnen, wenn sie beim auswärtigen Praktikum zwei Haushalte führen, um den Kindergeldanspruch wahren zu können.

Mit der jüngsten Entscheidung scheiterte der Vater eines Informatikstudenten vor Gericht. Der Student hatte im Jahr 2005 Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit in Höhe von 7400 Euro. Als er ab Oktober ein Praktikum in den USA aufnahm, erhielt er zusätzlich monatlich 1400 Dollar (1128 Euro) als Praktikumslohn. Die Familienkasse strich daraufhin das Kindergeld für das gesamte Jahr 2005, da der Student mehr als den erlaubten jährlichen Grenzbetrag in Höhe von 7680 Euro (heute 8004 Euro) verdient habe. Der Vater des Studenten argumentierte vor Gericht, dass von dem Praktikumslohn die Mehraufwendungen für Miete und Verpflegung als Werbungskosten

noch abgezogen werden müssten. Dann würde ein Kindergeldanspruch bestehen.

Der Bundesfinanzhof wies dies jedoch in seinem Urteil zurück. Der Student habe seinen Wohnsitz in Deutschland aufgegeben. Damit habe er während des Auslandspraktikums nur einen Haushalt geführt. Der Mehraufwand für Miete und Verpflegung könne jedoch nur bei doppelter Haushaltsführung einkommensmindernd berücksichtigt werden. Das war hier jedoch nicht der Fall. Die Einkünfte lagen über dem erlaubten Grenzbetrag. epd