nd-aktuell.de / 28.09.2011 / Ratgeber / Seite 4

Kein Freibrief

Kaution

Hauseigentümern ist es nicht erlaubt, die von Mietern geleistete Kaution zur Deckung aller möglichen Ansprüche zu verwenden.

In einem Fall hatten sich Vermieter und Mieter auf ein verpfändetes Sparbuch geeinigt, das für die Laufzeit des Vertrages als Mietkaution dienen sollte. Wie der LBS-Infodienst Recht & Steuern mitteilte, stritten sich Eigentümer und Mieter darüber, wer für einen Wasserschaden aufzukommen habe. Im Verlauf dieser Auseinandersetzung wurde dem Mieter sogar gekündigt. Nach seinem Auszug verlangte der Mieter die Freigabe seiner Kaution. Aber der Vermieter weigerte sich mit der Begründung, dass er nach dem Ende des Gerichtsverfahrens die Anwaltkosten aus der Kaution bezahlen werde.

Das Landgericht Duisburg machte dem Vermieter aber klar, dass er über die Kaution nicht nach Belieben verfügen könne. Sie diene nur der Absicherung des Vermieters gegen Mietausfälle und zur Sicherung von berechtigten Ansprüchen zur Bezahlung von Schönheitsreparaturen sowie von Ansprüchen auf Schadenersatz bei Beschädigungen der Mietsache. Nicht dazu gehöre eine Kostenerstattung der Rechtsverteidigung des Vermieters wegen »unberechtigter gerichtlicher Inanspruchnahme durch den Mieter«.
Urteil des Landgerichts Duisburg vom 18. Mai 2010, Az. 13 S 58/10