Beerdigung

Sozialhilfe

  • Lesedauer: 1 Min.

Arbeitslose müssen sich nicht mit einer 08/15-Beerdigung zufriedengeben: Die Sozialhilfeträger dürfen die Übernahme von Bestattungskosten für die Angehörigen von Hartz-IV-Empfängern nicht pauschal begrenzen. So das Urteil des Bundessozialgerichts (Az. B8 SO 2010 R).

Die Kostenträger müssten die Rechnungen im Detail auf ihre Angemessenheit überprüfen. Es reiche nicht aus, die Kosten »nach Maßgabe pauschal ermittelter Vergütungssätze« zu übernehmen. Der Hinterbliebene sei nicht verpflichtet, »unterschiedliche Angebote bei Bestattungsunternehmern einzuholen, um das billigste auszuwählen«.

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