nd-aktuell.de / 19.10.2011 / Ratgeber / Seite 26

Arbeitnehmer haben maximal eine regelmäßige Arbeitsstätte

Der Bundesfinanzhof (BFH) in München hat seine bisherige steuerliche Rechtsprechung mit den Urteilen vom 9. Juni 2011 (Az. VI R 55/10, Az. VI R 36/10 und Az. VI R 58/09) zur »regelmäßigen Arbeitsstätte« grundlegend geändert. Danach kann jeder Arbeitnehmer grundsätzlich nur noch maximal eine regelmäßige Arbeitsstätte haben. Denkbar ist auch, dass er sogar über keine regelmäßige Arbeitsstätte verfügt.

Bisher konnte typisierend davon ausgegangen werden, dass eine regelmäßige Arbeitsstätte immer dann vorlag, wenn die Arbeitsstätte mindestens einmal pro Woche aufgesucht wurde. Dies hatte im Extremfall zur Folge, dass ein Arbeitnehmer über unbeschränkt viele regelmäßige Arbeitsstätten verfügen konnte. Als Werbungskosten wurde für alle Fahrten mit dem Pkw lediglich die Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro Kilometer angesetzt.

Das ist nun vorbei. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass zum Beispiel Filialleiter, die mehrere Filialen ihres Arbeitgebers aufsuchen, künftig maximal nur noch eine regelmäßige Arbeitsstätte innehaben. Diese bestimmt sich danach, an welcher Tätigkeitsstätte der Arbeitnehmer überwiegend tätig ist.

Hat keine der Tätigkeitsstätten gegenüber den anderen eine hinreichend zentrale beziehungsweise hervorgehobene Bedeutung, verfügt der Arbeitnehmer über keine regelmäßige Arbeitsstätte und ist folglich ausschließlich auswärts tätig. Es ist deshalb künftig in besonderem Maße notwendig, den jeweiligen Tätigkeitsumfang an der einzelnen Tätigkeitsstätte im Detail zu ermitteln und zu dokumentieren.

Statt Entfernungspauschale nur noch Werbungskosten?

Existiert keine regelmäßige Arbeitsstätte, dann handelt es sich bei den anfallenden Fahrtkosten zu den verschiedenen Arbeitsstätten nicht um Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, sondern um Werbungskosten aufgrund einer Auswärtstätigkeit.

Bei Nutzung eines privaten Pkw können 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer, das heißt für Hin- und Rückfahrt, und darüber hinaus bei Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen auch Verpflegungsmehraufwand geltend gemacht werden. Für den Fall, dass einer der Tätigkeitsstätten eine zentrale Bedeutung zukommt, greift für Fahrten zu dieser Arbeitsstätte die Entfernungspauschale, für die übrigen Fahrten können 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer angesetzt werden.