nd-aktuell.de / 19.10.2011 / Ratgeber / Seite 24

Mieter sind verpflichtet, den Vermieter »unverzüglich« zu informieren

Mängelanzeige

Nicht alle wissen das: Wenn Mieter einen Mangel in ihrer Wohnung bemerken, ist der Vermieter »unverzüglich« darüber zu informieren. Das ist sogar gesetzlich vorgeschrieben (BGB § 536c Abs. 1).

Ganz gleich, ob es sich um einen Wasserrohrbruch, um schimmlige Wände, um abblätternden Putz oder um einen verstopften Abfluss handelt - alle Mängel müssen von den Mietern »unverzüglich«, wie es im BGB heißt, dem Vermieter mitgeteilt werden. Wird das unterlassen, kann das sehr nachteilig für Mieter werden. Wenn der Vermieter nämlich nichts von dem Mangel weiß, kann er auch nichts für dessen Beseitigung tun. Denn dazu ist er nach der Mängelmeldung des Mieters umgehend verpflichtet.

Unternimmt der Vermieter trotz Mängelanzeige nichts, kann der Mieter die Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustands seiner Wohnung einklagen. Er kann einen Teil der Miete zurückhalten (etwa das Drei- bis Fünffache des Minderungsbetrages), und zwar so lange, bis der Mangel behoben ist. Dann muss allerdings die zurückbehaltene Miete, anders als der Minderungsbetrag, zurückgezahlt werden.

Mieter können auch Schadenersatz verlangen, wenn infolge des Mangels zum Beispiel Möbel beschädigt worden sind. Das muss allerdings nachvollziehbar bewiesen werden.

Wichtig ist noch zu wissen: Wenn während des Mangels die Miete laut Mietspiegel auf die ortsübliche Miete erhöht werden soll, kann das nicht mit Hinweis auf den noch bestehenden Mangel abgelehnt werden. Soweit die Rechte des Mieters.

Nun zu den Folgen einer unterlassenen Mängelmeldung an den Vermieter:

Der Mieter ist gesetzlich zum Ersatz des nicht gemeldeten Schadens verpflichtet. Das besagt klaut BGB der gleiche § 536c im Abs. 2. Außerdem verwirkt der nachlässige Mieter sein Recht auf Mietminderung wegen dieses Mangels und auch auf fristlose Kündigung wegen nicht vertragsgerechter Möglichkeit der Nutzung seiner Wohnung. Außerdem verwirken die Mieter auch ihr Recht aus § 536a BGB auf Ersatz eines Schadens, den sie gegebenenfalls durch den Mangel erlitten haben.

Schließlich wird Mietern durch dieses Unterlassen auch das Recht auf fristlose Kündigung insofern beschnitten, weil sie dem Vermieter eine Frist setzen müssen, selbst wenn die Fristsetzung vermutlich keinen Erfolg verspricht oder die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist (§ 536c Abs. 2 Nr. 3 BGB in Verbindung § 543 Abs. 3 Nr. 1 und 2 BGB).

Auch wenn für die Mängelanzeige keine Schrift- oder Textform vorgeschrieben ist, sollte dies unbedingt mit einer schriftlichen Mitteilung geschehen. Nur so können Mieter bei späteren Streitfällen beweisen, dass sie ihrer Verpflichtung zur unverzüglichen Mängelmeldung nachgekommen sind.