Falschangabe rechtfertigt fristlose Kündigung

Parkplatzsuche

  • Lesedauer: 1 Min.
Suchen Arbeitnehmer vor Arbeitsbeginn auf dem Betriebsgelände nach einem Parkplatz für ihr Auto, stellt dies keine Arbeitszeit dar. Ihnen droht sogar eine fristlose Kündigung, wenn sie die Suche als Arbeitszeit bei ihrem Chef angeben, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt mit Urteil vom 9. Juni 2011 (Az. 2 AZR 381/10).

Solche Falschangaben stellten einen »gravierenden Vertrauensbruch« dar. Eine vorherige Abmahnung sei nicht erforderlich, so die obersten Arbeitsrichter.

Geklagt hatte eine Verwaltungsangestellte des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen. Ihr Arbeitgeber hatte sie fristlos wegen Arbeitszeitbetrugs gekündigt. Sie habe an sieben Tagen im Mai und Juni 2008 ihre Arbeitszeiten bewusst falsch angegeben. Die Frau habe jeweils zwischen 13 und 20 Minuten zu viel aufgeschrieben. Nach einer Dienstanweisung war die Frau verpflichtet, ihre Arbeitszeiten einzutragen, sobald sie sich an ihrer »Arbeitsstelle« befindet.

Die Klägerin meinte, dass die Parkplatzsuche auf dem Betriebsgelände zur Arbeitszeit zähle. Dies nehme auch etwas Zeit in Anspruch, da nur 27 Parkplätze für 50 Mitarbeiter zur Verfügung stehen. In der Dienstanweisung werde nicht festgelegt, was als »Arbeitsstelle« gelte. Auch der betriebseigene Parkplatz könne schließlich dazugehören.

Trotz dieser Argumente bestätigte das BAG die Wirksamkeit der Kündigung. Die Frau habe einen Arbeitszeitbetrug begangen, der einen schweren Vertrauensbruch darstelle. Damit sei ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung gegeben. Wegen der gravierenden Falschangaben könne es sich auch nicht »nur um fahrlässiges Handeln oder ein Versehen gehandelt haben«.

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