nd-aktuell.de / 19.10.2011 / Ratgeber / Seite 23

Mit Tod des Arbeitnehmers erlischt der Anspruch

Urlaubsansprüche

Die Urlaubsansprüche eines Toten sind nicht vererbbar. Mit dem Tod eines Arbeitnehmers erlösche der Urlaubsanspruch und wandele sich nicht in einen Abgeltungsanspruch um, urteilte das Bundesarbeitsgericht am 20. September 2011 in Erfurt (Az. 9 AZR 416/10).

Das Gericht wies damit die Klage einer Witwe aus Mühlhausen ab, die nach dem Tod ihres Mannes die Auszahlung des wegen Krankheit nicht gewährten Urlaubs für die Jahre 2008 und 2009 verlangt hatte.

Nach Auffassung des Gerichts kann der Urlaubsanspruch in Form von Arbeitsbefreiung nur zu Lebzeiten geltend gemacht werden. Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich - der vererbbar wäre - habe ein Arbeitnehmer dagegen, wenn das Arbeitsverhältnis zu Lebzeiten beendet worden sei.

Bereits im Oktober 2009 hatte das Arbeitsgericht Bocholt die Klage der Frau zurückgewiesen. Auf ihre Berufung hin hatte das Landesarbeitsgericht Hamm ihr dann aber im April 2010 den finanziellen Ausgleich in Höhe von 3230,50 Euro für 35 Urlaubstage zugesprochen. Dagegen legte die beklagte Spedition aus Nordrhein-Westfalen erfolgreich Revision beim Bundesarbeitsgericht ein.

Im vor dem Bundesarbeitsgericht verhandelten Fall ging es darum: Der Mann der Klägerin war seit 2001 als Kraftfahrer in der Firma beschäftigt und von April 2008 bis zu seinem Tod arbeitsunfähig erkrankt. Das Arbeitsverhältnis endete mit dem Tod des Ehemanns im April 2009 - und damit auch der Anspruch auf finanziellen Ausgleich.

Der Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn vom Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte (VdAA) erläutert zu dem Urteil noch näher: Gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG ist der Urlaub abzugelten, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden kann. Nach § 1922 Abs. 1 BGB geht mit dem Tod einer Person deren Vermögen als Ganzes auf die Erben über. Mit dem Tod des Arbeitnehmers erlischt jedoch der Urlaubsanspruch. Er wandelt sich nicht nach § 7 Abs. 4 BUrlG in einen Abgeltungsanspruch um.