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Kein Eigenanteil für Lesehilfe

Blindengeld

  • Lesedauer: 1 Min.
Blinde Menschen müssen ihr Blindengeld nicht zur Finanzierung von Eingliederungshilfen verwenden. Sind blinde Studenten auf eine Vorlesehilfe angewiesen, müssen sie daher aus ihrem Blindengeld keinen Eigenanteil beisteuern, entschieden die Richter des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen in Celle in einem am 30. August veröffentlichten Urteil (Az. L 8 SO 171/08).

Der heute 32-jährige blinde Kläger hatte für sein Studium die Kostenübernahme einer Vorlesehilfe beantragt. Der Sozialhilfeträger bewilligte zwar diese Eingliederungshilfe. Da der Student Landesblindengeld und Blindenhilfe in Höhe von insgesamt 585 Euro monatlich erhalte, müsse er aber einen Eigenanteil von 20 Prozent beisteuern, genau 117 Euro, verlangte die Behörde.

Für solch eine Kostenbeteiligung gibt es jedoch keine gesetzliche Grundlage, urteilte das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in seiner Entscheidung. Zweck der Eingliederungshilfe sei es hier, »alle behinderungsbedingten Hindernisse und Erschwernisse auszuräumen, die dem Hochschulbesuch entgegenstehen«. Dem könne sich der Sozialhilfeträger nicht entziehen. Das Landesblindengeld und die Blindenhilfe stellten zwar Einkommen dar. Dieses diene aber nur dem pauschalen Ausgleich für die allgemeinen Mehraufwendungen der Behinderung.

Literaturtipp
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