Bundesgericht: Erbbauzinsen können auf Heimbewohner abgewälzt werden

Sozialhilfeträger und Bewohner öffentlich bezuschusster Pflege- und Altenheime müssen mit höheren Kosten rechnen. Denn mit mehreren am 8. September verkündeten Urteilen hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschieden, dass Heimträger sogenannte Erbbauzinsen als Investitionskosten auf die Bewohner voll umlegen können.

Können die Bewohner nicht zahlen, ist die Sozialhilfe in der Pflicht. Erbbauzinsen werden fällig, wenn der Heimträger auf einem gepachteten Grundstück ein Gebäude errichtet hat (Az. B 3 P 4/10 R, Az. B 3 P 2/11 R, Az. B 3 P 3/11 R und Az. B 3 P 6/10 R).

Geklagt hatte das Bayerische Rote Kreuz sowie die Pro civitate gGmbH, ein Unternehmen, das in Thüringen, Sachsen und Sachsen-Anhalt mehrere Seniorenheime betreibt. Beide hatten für ihre Heime öffentliche Zuschüsse erhalten. Da diese die betriebsnotwendigen Investitionen nicht abdeckten, wollten sie die Kosten auf die Heimbewohner umlegen. Strittig waren insbesondere Erbbauzinsen, Eigenkapitalzinsen und Rückstellungen für künftige Investitionen.

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