nd-aktuell.de / 19.10.2011 / Ratgeber / Seite 22

Sperrzeit

Auch wenn Arbeitslose einen Meldetermin bei der Arbeitsagentur nur um einen Tag verpasst haben, müssen sie mit einer einwöchigen Sperrzeit auf Arbeitslosengeld rechnen. Unachtsamkeit oder Vergesslichkeit ist kein wichtiger Grund, der das Versäumnis rechtfertigen kann, urteilte kürzlich das Bundessozialgericht (Az. B11 AL 30/10 R). Damit scheiterte eine Arbeitslose aus Nordrhein-Westfalen mit ihrer Klage vor dem obersten Sozialgericht. Die Frau kam einen Tag zu spät zur Arbeitsagentur. Diese zahlte ihr für eine Woche kein Arbeitslosengeld.

Das Vorgehen sei nicht zu beanstanden, entschied das Gericht. Die Frau sei zuvor über die Folgen belehrt worden. epd