nd-aktuell.de / 16.11.2011 / Ratgeber / Seite 25

Die Trennungszeit über in einem Haus leben oder dem Partner kündigen?

Leserfrage zur Scheidung

Ich wohne mit meiner Noch-Ehefrau in einem Haus, dessen alleiniger Eigentümer ich bin. Meine Frau will der von mir beabsichtigten Scheidung nicht zustimmen. Solange sie aber in der Wohnung wohnt, kann ich das Trennungsjahr nicht realisieren. Kann ich vor einer Scheidung meiner Ehefrau die Wohnung kündigen, und welche Fristen gelten dafür?
Jürgen K., Halle/S.

Eine einjährige Trennungszeit reicht nur dann aus (führt zur unwiderlegbaren Vermutung, dass die Ehe gescheitert ist), wenn beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt. Wenn, wie in diesem Fall, die Antragsgegnerin nicht zustimmt, wird das Scheitern der Ehe erst dann unwiderlegbar vermutet, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben (§ 1566 BGB).

Keine häusliche Gemeinschaft

Allerdings kann Getrenntleben sogar in einer Mietwohnung realisiert werden und im Allgemeinen erst recht in einem Einfamilienhaus. Doch darf keine häusliche Gemeinschaft mehr bestehen, und mindestens ein Ehegatte will sie erkennbar nicht herstellen, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt (§ 1567 BGB).

Getrennte Kühlschrankfächer

Es muss eine konsequente Trennung der Lebensbereiche erfolgen, also nicht nur der Schlafzimmer, sondern auch eine wirtschaftliche Trennung. Das heißt, jeder hat ein eigenes Konto, versorgt sich selbst (Ernährung, Wäsche). Die Fächer im Kühlschrank sind getrennt usw.

Wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller eine unzumutbare Härte bedeuten würde, muss das Trennungsjahr nicht abgewartet werden. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn er körperlich bedroht oder gar misshandelt wird, bei Trunksucht des anderen Partners usw. Die Anforderungen sind streng.

Wenn diese Bedingungen nicht gegeben sind und die Klage vor Ablauf der Trennungsfristen eingereicht wird, muss sie als unbegründet abgewiesen werden, wenn die Fristen zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch nicht abgelaufen sind.

Eine Kündigung des Wohnrechts des Ehepartners ist nicht möglich, zumal mit diesem gar kein Mietvertrag besteht.

Allerdings ist eine vorläufige Regelung des Rechts an der Ehewohnung bei Getrenntleben nach § 1361 b BGB sowohl im Wege einer einstweiligen Anordnung oder auch eines normalen Gerichtsverfahrens möglich.

Wenn die Ehepartner bereits getrennt leben oder einer von ihnen das will, kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung zu einem Teil oder auch zur alleinigen Benutzung überlässt.

Keine unbillige Härte

Voraussetzung dafür ist aber, dass dies unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Die Anforderungen an die unbillige Härte werden dann herabgesetzt, wenn der die Überlassung beantragende Partner - wie hier - Eigentümer des Grundstücks einschließlich der Ehewohnung ist (§ 1361 b Abs. 1 Satz 3 BGB) und Kindeswohlbelange nicht entgegenstehen.

Bloße Schwierigkeiten, die Getrenntlebenssituation darzustellen, dürften eine solche Härte aber in aller Regel nicht begründen.

Prof. Dr. DIETRICH MASKOW