Straßenreinigung schüttet Gehweg zu
Leserfrage zum Winterdienst
In der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde (in der Fassung der Dritten Änderungssatzung vom 10. September 2002) ist eindeutig geregelt, wann zu räumen und zu streuen ist. Wenn diese Pflichten von den Anliegern eingehalten werden, aber durch Dritte eine Gefährdung durch Schnee und Eis wieder herbeigeführt wird, kann der Hauseigentümer nicht dafür haftbar gemacht werden. Verantwortlich ist dann der Dritte.
So eindeutig die Lösung theoretisch ist, so schwierig kann ihre Ausführung in der Praxis sein, da der von der Gemeinde eingesetzte Räumdienst versuchen wird, zu bestreiten, dass er die Gefährdung herbeigeführt hat. Es empfiehlt sich deshalb, mit den Nachbarn, die in gleicher Weise betroffen sein dürften, zu kooperieren, damit Beweise gegen den Verursacher gesichert werden können (zum Beispiel Zeugenaussagen).
Prof. Dr. DIETRICH MASKOW, Rechtsanwalt, Berlin
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