Mit einer neuen, »verfestigten Lebensgemeinschaft« löse sich der Ex-Partner aus der nachehelichen Solidarität, so der BGH. Allein ein intimes Verhältnis reiche für den Verlust des Unterhaltsanspruchs allerdings nicht aus.
Im konkreten Fall hatte sich der aus dem Raum Mönchengladbach stammende Kläger 2002 von seiner Frau nach 20-jähriger Ehe scheiden lassen. Da seine Ex-Gattin nach der Trennung eine neue Beziehung eingegangen war, wollte der Mann für seine geschiedene Frau keinen Unterhalt mehr zahlen.
Das Amtsgericht stellte jedoch fest, dass es sich bei der Beziehung nicht um eine »eheähnliche Wirtschaftsgemeinschaft« handelt. Daher müsse weiter Unterhalt gezahlt werden.
Als der unterhaltspflichtige Kläger in einem erneuten Verfahren weitere Indizien für eine »verfestigte Lebensgemeinschaft« anführte, lehnte das Oberlandesgericht Düsseldorf dies ebenfalls ab. Wegen des neuen Unterhaltsrechts wurde die Unterhaltszahlung aber bis Ende 2012 begrenzt.
Der Kläger wollte aber ab sofort nicht mehr zahlen und klagte. Der BGH gab ihm Recht. Auch neue Indizien für eine »verfestigte Lebensgemeinschaft« müssten anerkannt werden. Danach habe sich die Frau offenbar aus der nachehelichen Solidarität gelöst. Ein Unterhaltsanspruch bestehe also nicht mehr, erklärten die BGH-Richter. epd/nd
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/211665.bei-neuer-und-fester-partnerschaft-kein-anspruch.html