nd-aktuell.de / 14.12.2011 / Ratgeber / Seite 22

Dem Arbeitnehmer steht auch dann Krankengeld zu

Krankschreibung am letzten Arbeitstag

Arbeitnehmer können auch nach Arbeitsende noch Krankengeld erhalten, wenn der Arzt sie am letzten Arbeitstag krank geschrieben hat. Das entschied das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in Essen mit Urteil vom 14. Juli 2011 (Az. L 16 KR 73/10).

Bei den gesetzlichen Krankenkassen bestand darüber Konsens: Nach der gesetzlichen Regelung entsteht Anspruch erst am Tag, nachdem der Arzt die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers festgestellt und bestätigt hat. Deshalb bekommen sie kein Krankengeld, wenn sie erst am letzten Tag ihres Arbeitsverhältnisses krank geschrieben werden.

Dem widersprach das LSG Nordrhein-Westfalen. Wenn Arbeitsunfähigkeit festgestellt werde, solange noch eine Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld bestehe, stehe es dem Arbeitnehmer zu. Denn auch am letzten Tag eines Arbeitsverhältnisses seien Arbeitnehmer noch versicherungspflichtig beschäftigt, also hätten sie auch Anspruch auf Krankengeld - vorausgesetzt, dass sich dieser Anspruch nahtlos an das beendete Arbeitsverhältnis anschließe.

Die gesetzliche Krankenkasse müsse ihre Versicherten außerdem auf Folgendes hinweisen: Bei andauernder Krankheit müssten Arbeitnehmer spätestens am letzten Tag der Zeitspanne, für die ihnen ein Arzt Arbeitsunfähigkeit bescheinigt habe, durch den Arzt bestätigen lassen, dass diese fortbestehe. Versäumt die Krankenkasse diese Information, darf sie den Versicherten nicht das Krankengeld streichen, wenn diese den Arzt zu spät aufsuchten. Die Spitzenverbände der Krankenversicherung haben nun Revision beim Bundessozialgericht beantragt.