nd-aktuell.de / 04.01.2012 / Ratgeber / Seite 23

Dürfen Beschäftigte Geschenke annehmen?

Präsentkorb mit Tücken

Nicht nur zur Weihnachtszeit, die natürlich die hohe Zeit der Geschenke von Verwandten und Freunden ist, stellt sich auch die Geschenke-Frage für jene im Arbeitsleben: Dürfen Beschäftigte eigentlich Präsente von Kunden oder Geschäftspartnern annehmen? Tjark Menssen, Fachanwalt bei der DGB Rechtschutz GmbH, erläutert die Risiken solcher Gefälligkeiten.
Vorsicht bei Geschenkannahme!
Vorsicht bei Geschenkannahme!

Geschäftspartner nutzen nicht nur zur Weihnachtszeit die Chance, sich wieder in Erinnerung zu bringen. Dabei bleibt es häufig nicht bei bloßen Grußkarten. Mehr Freude bereitet natürlich ein Präsent. Doch wie soll sich ein Arbeitnehmer verhalten, wenn ihm ein Kunde oder Geschäftspartner ein Geschenk überreicht?

Rechtlich ist die Frage einfach zu beantworten: Ein Geschäftspartner schenkt einem Beschäftigten selten etwas aus persönlicher Nächstenliebe. Wenn man also ein Päckchen aus geschäftlichem Anlass erhält, gehört dieses der Firma. Da Unternehmen aber meist juristische Personen sind, haben diese keine Freude an einem Stift oder einem Fläschchen Schampus. Die Geschenke sollen natürlich den Menschen zu Gute kommen.

Klare Regeln helfen

Wie das geschieht, hat nicht der Arbeitnehmer zu entscheiden. Etwa, indem er das Geschenk einfach für sich behält. Schon gar nicht darf er es mit nach Hause nehmen. Vielmehr kann der Arbeitgeber darüber bestimmen, wer das Päckchen bekommt. In großen Unternehmen gibt es meist sogenannte Ethikrichtlinien, in denen die Annahme von Geschenken entweder verboten oder eindeutig festgeschrieben ist. Viele Arbeitgeber regeln das auch im Arbeitsvertrag oder in Betriebsvereinbarungen. In kleineren Betrieben gibt es auch die Vereinbarung, Präsente im Rahmen einer Weihnachtstombola zu verlosen und den Erlös zu spenden. Das gilt jedenfalls für geringwertige Geschenke.

Bestechungsgefahr droht

Bei wertvollen Geschenken stellt sich bereits die Frage, ob Beschäftigte diese überhaupt annehmen dürfen. Klar ist, dass finanzielle Zuwendungen tabu sind. Doch eine klare rechtliche Grenze, wann die Annahme eines Geschenkes strafbar ist, gibt es nicht. Deshalb kann man nur versuchen, einen Richtwert festzuschreiben, an den sich alle - also auch Vorgesetzte - halten müssen. Werbematerial wie Kalender, Notizbücher oder Stifte dürfte unproblematisch sein. Auch, weil diese Dinge oft am Arbeitsplatz genutzt werden. Kritisch wird es aber bei einem kostbaren Schreibset eines Markenherstellers.

Wer allzu sorglos mit dem Thema umgeht, läuft Gefahr, bestechlich zu sein. Betroffene riskieren dann nicht nur strafrechtliche Konsequenzen. Auch die Kündigung kann drohen, für die es nicht einmal einer Abmahnung bedarf. Darauf, ob man sich mit der Annahme des Geschenks beeinflussen lässt oder nicht, kommt es dabei nicht an. Auf der sicheren Seite bewegt man sich nur, wenn man sich eine Genehmigung des Chefs einholt.

Steuern auf Chef-Geschenke

Während das Weihnachtsgeld der Lohnsteuer unterliegt, sind kleinere Sachpräsente vom Chef - Blumen, ein Flasche Wein oder Sekt, ein Buch oder eine CD - bis zu einem Wert von 40 Euro für Arbeitnehmer steuerfrei. Geldgeschenke gehören hingegen stets zum Arbeitslohn, selbst wenn es nur zehn Euro sein sollten.

Aus: metall-zeitung 12/2011