nd-aktuell.de / 11.01.2012 / Ratgeber / Seite 24

Tagsüber sind 20 bis 22 Grad einzuhalten

Wie warm muss die Wohnung sein?

Wenn mitvermietete Heizungen die Wohnungen nicht ausreichend wärmen, ist das ein Mangel an der Mietsache, der zur Mietminderung berechtigt.

In der Regel wird in Mietverträgen eine Heizperiode in der Winterzeit festgelegt, die üblicherweise vom 1. Oktober bis zum 30. April reicht. Nach Auskunft des Mietervereins Dresden und Umgebung e.V. ist der Vermieter in dieser Zeit zum Heizen verpflichtet.

Als ausreichend wird eine Mindestwärme zwischen 20 und 22 Grad in der Zeit von sechs Uhr bis 23 Uhr in der Wohnung angesehen. Ist das nicht der Fall, liegt ein Mangel vor, und eine Mietminderung ist gerechtfertigt.

Die Höhe der Minderung ist in Abhängigkeit von der Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs der Wohnung im Einzelfall zu bestimmen. Fällt die Heizung im Winter ganz aus, kann die Minderung bis zu 100 Prozent der Bruttowarmmiete betragen. Ist darüber hinaus unklar, wann der Schaden behoben wird, kann der Mieter gegebenenfalls fristlos kündigen.

Nachts ist der Vermieter zur sogenannten Nachtabsenkung verpflichtet. Er muss also die Heizung zurückfahren. Dann gelten 17 bis 18 Grad Wärme als ausreichend. Das geht aus der Rechtsprechung hervor, gesetzliche Bestimmungen gibt es nicht.

Beim Warmwasser wird in Bad und Küche eine Temperatur von 45 Grad als üblich angesehen. Auch darf der Zufluss von Warmwasser nicht zu lange dauern - spätestens nach zehn Sekunden sollte das heiße Wasser aus dem Hahn fließen. Einschränkungen bei der Warmwasserversorgung berechtigen den Mieter ebenfalls zur Minderung der Miete.