nd-aktuell.de / 25.01.2012 / Ratgeber / Seite 27

Rechtslage je nach Abschlussdatum unterschiedlich

Kündigung des Ratenkredits

Im Gegensatz zur Baufinanzierung ist beim Ratenkredit der vorzeitige Ausstieg problemlos möglich. Während grundschuldbesicherte Darlehen meist nur gegen Zahlung einer hohen Vorfälligkeitsentschädigung vor dem Ablauf der Zinsbindungsfrist aufgelöst werden können, sind die Regelungen beim Ratenkredit für den Kreditnehmer wesentlich vorteilhafter. Die Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltverein empfiehlt Kreditnehmern, die Vertragsklauseln genau zu prüfen.

Allerdings kommt es beim vorzeitigen Ausstieg darauf an, ob der Ratenkredit entweder vor oder nach dem 11. Juni 2010 abgeschlossen wurde. Zu diesem Zeitpunkt trat nämlich die neue Verbraucherkreditrichtlinie in Kraft. Wurde der Kreditvertrag nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen, darf der Ratenkredit jederzeit ganz oder teilweise zurückgezahlt werden. Die Bank darf zwar eine Entschädigung für vorzeitige Rückzahlung (Vorfälligkeitsentschädigung) berechnen, deren Höhe ist jedoch auf ein Prozent, bei einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr auf 0,5 Prozent des Rückzahlungsbetrags begrenzt.

Wurde der Ratenkredit vor diesem Datum abgeschlossen, gilt das alte Recht. In diesem Fall darf die Bank auf einer Kündigungsfrist von drei Monaten bestehen, jedoch keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Teilrückzahlungen müssen vom Kreditgeber nicht akzeptiert werden. Allerdings gab es auch vor dem Inkrafttreten der Neuregelung schon Banken, die eine jederzeitige Teil- oder Vollrückzahlung ohne Kündigungsfrist möglich machten.